1. Name, Sitz, Zweck

Art. 1

1. Unter dem Namen „Gesellschaft für Medizinische Kräftigungstherapie“ (GMKT) besteht mit Sitz in Basel ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art 60 ff ZGB.

2. Der Zweck dieser Gesellschaft besteht in der Verbreitung der Idee einer aktiven muskulo-skeletalen Rehabilitation auf wissenschaftlicher Grundlage.Ebenso soll die Gesellschaft dem Austausch wissenschaftlich-medizinischeErfahrungen in Form von Seminaren, Symposien, Kongressen, Gesellschaftssitzungenund schriftlich formulierten Studien dienen. Im Weiteren soll sie als Gesellschaft gegenüber Medien, Kostenträgern (Krankenkassen, Versicherungen),Patienten, medizinischen Standesorganisationen und interessiertenPersonen auftreten.

3. Zur Erreichung des Gesellschaftszweckes kann die Gesellschaft insbesondere- anderen Verbänden beitreten,
– Verträge mit Institutionen abschliessen, welche das Erreichen des Gesellschaftszweckes erleichtern,
– ein eigenes Informationsorgan herausgeben.

4. Die Gesellschaft kann Aufgaben, die der Wahrung der wirtschaftlichen oder fachlichen Interessen der Mitglieder dienen, an Organisationen übertragen,welche auf Beschluss der Mitgliederversammlung errichtet oder eingeschaltet worden sind.

2. Mitgliedschaft

Art. 2 (Aktivmitglieder)

1. Als Aktivmitglieder können Personen aufgenommen werden, die ein Ärzteoder Physiotherapeutendiplom besitzen oder eine adäquate Ausbildung aufweisen und die im Bereich der muskulo-skeletalen Behandlung therapeutisch am Patienten arbeiten.

2. Der Mitgliedschaftsantrag wird an den Vorstand gerichtet. Dieser entscheidet gemäss den Statuten über Aufnahme oder Nichtaufnahme.
Statuten der GMKT – 2 –

Art. 3 (Passivmitglieder)

1. Als Passivmitglieder können grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen aufgenommen werden, die an der GMKT interessiert sind.

2. Passivmitglieder unterstützen die Bestrebungen der Gesellschaft im Rahmen ihrer Zielsetzung.

3. Passivmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 4

Das Mitglied der GMKT anerkennt die Statuten und die Gesellschaftsbeschlüsse.

Art. 5

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Streichung
d) Tod

2. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird jedoch voll geschuldet. Durch den Austritt erlischt jeder Anspruch auf eventuell vorhandenes Gesellschaftsvermögen.

3. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder von mindestens 1/5 der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung (2/3 Mehrheit der Anwesenden). Ein entsprechender Antrag ist zu traktandieren.

4. Als Ausschlussgründe können der Entzug des Rechtes auf Berufsausübung, grobe Verletzung der Gesellschaftsinteressen, sowie massive Zuwiderhandlung gegen die Statuten und für Mitglieder verbindliche Beschlüsse gelten.

5. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich – und mit Angabe der Gründe – mitzuteilen.

6. Das ausgeschlossene Mitglied hat Einspracherecht und kann verlangen, dass anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung noch einmal über seinen Ausschluss entschieden wird. Eine Einsprache ist innert 30 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses schriftlich beim Vorstand einzureichen; sie hat aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

7. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages nach erfolgloser zweiter Mahnung.

Art. 6

1. Jedes Mitglied entrichtet einen Mitgliederbeitrag.
2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Gesellschaftsorgane

Art. 7

Die Organe der Gesellschaft sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Delegiertenversammlung
d) die Kontrollstelle

a) Die Mitgliederversammlung

Art. 8 (Befugnisse)

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Es stehen ihr insbesondere folgende Befugnisse zu:

a) Erlass und Änderungen der Gesellschaftsstatuten.
b) Wahl des Vorstandes, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie der Kontrollstelle.
c) Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung.
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
e) Beschlussfassung über die Anträge des Vorstandes, der Kontrollstelle und der ihr von Mitgliedern unterbreiteten Fragen und Vorschläge.
f) Anberaumen einer Urabstimmung über wichtige Sachfragen.
g) Entscheid über Beitritt zu oder Loslösung von anderen Verbänden.
h) Genehmigung von Verträgen mit anderen Institutionen im Sinne von Art. 1, Abs. 4.
i) Auflösung der Gesellschaft
k) beschliesst endgültig über den Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 9

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils auf Einladung des Vorstandes
in der Regel zu Beginn des Gesellschaftsjahres gem. Art. 19 (innerhalb der ersten 3 Monate) statt.

2. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens 1/10 der Aktivmitglieder einberufen werden.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 20 Tage vor dem vorgesehenen Termin mit vollständiger Traktandenliste versandt werden.

4. Begehren um Erweiterung der Traktandenliste sind von mindestens 1/5 der Aktivmitglieder zu unterzeichnen und mindestens 10 Tage vor der Sitzung dem Präsidenten einzureichen.

Art. 10 (Beschlussfassung)

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Aktivmitglieder gefasst, wobei jedes Aktivmitglied über eine Stimme verfügt.

2. Beschlüsse über Statutenänderungen, Beitritte zu oder Loslösung von anderen Verbänden oder Gesellschaften, die Genehmigung von Verträgen mit Institutionen im Sinne von Art. 1 Abs. 4 und die Gesellschaftsauflösung bedürfen der Zustimmung von wenigstens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Auf Antrag von mindestens 1/10 der anwesenden Aktivmitglieder erfolgt die Stimmabgabe geheim.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie statutengemäss einberufen wurde.

Art. 11 (Protokoll)

Über jede Mitgliederversammlung muss ein Protokoll geführt werden, welches den Mitgliedern an der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Dieses enthält die Beschlussfassungen unter Nennung der Abstimmungsergebnisse und eine kurze Erwähnung der Pro- und Contra-Argumente zu den einzelnen Sachgeschäften. Letztere sind auf Wunsch des Votanten unter Namensnennung anzuführen.

b) Der Vorstand

Art. 12 (Wahl)

1. Der Vorstand, sein Präsident und sein Vizepräsident werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wählbar sind nur Aktivmitglieder.

2. Präsident und Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte des übrigen Vorstandes müssen im Besitze eines Ärztediploms sein.

3. Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident und 3 – 7 weiteren Mitgliedern.

4. Der Vorstand konstituiert sich unter Vorbehalt von Art. 8 Absatz b selbst.

5. Über jede Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden, welches den Mitgliedern an der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen ist.

Art. 13 (Spezielle Befugnisse)

1. Der Vorstand ist befugt, die Gesellschaftsausübung einzelner Kompetenzen ganz oder teilweise an Ausschüsse von Gesellschaftsmitgliedern, an einzelne Gesellschaftsmitglieder (Delegierte) oder in begründeten Ausnahmefällen an Vertrauenspersonen ausserhalb der GMKT zu übertragen.

2. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandsmitglieder, die im Laufe des Jahres austreten, zu ersetzen oder unter Vorbehalt von Art. 12 Abs. 3 neue Vorstandsmitglieder aufzunehmen. Diese interimistischen Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.

Art. 14 (Einberufung von Sitzungen)

1. Der Vorstand wird vom Präsidenten zu Sitzungen einberufen, sooft es die laufenden Geschäfte erfordern; ebenso kann ein Vorstandsmitglied unter der Angabe von Gründen die Einberufung einer Sitzung verlangen.

2. Vorstandsmitglieder, welche an einer Sitzung nicht teilnehmen können, sind befugt, sich durch ein Gesellschaftsmitglied vertreten zu lassen, welches dann aber kein Stimmrecht hat.

3. Mitglieder der Delegiertenversammlung sind unter Vorbehalt von Art. 15 Abs. 2 an den Vorstandssitzungen zugelassen.

Art. 15

1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des mitstimmenden Vorsitzenden den Stichentscheid.

2. Mitglieder der Delegiertenversammlung haben kein Stimmrecht.

3. In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg bzw. telefonisch bei nachfolgender schriftlicher Bestätigung gefasst werden.

Art. 16

1. Die Gesellschaft wird rechtsgültig vertreten durch Kollektivzeichnung des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Bei Verhinderung zeichnet für den Präsidenten der Vizepräsident.

2. Die laufende Korrespondenz, soweit sie nicht zu Verpflichtungen der Gesellschaft führt, wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung vom ihn in der betreffenden Sache vertretenden Vorstandsmitglied unterschrieben.

c) Die Delegiertenversammlung

Art. 17 (Zusammensetzung, Aufgaben)

1. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) den Delegierten gemäss Art. 13 Abs. 1;
b) weiteren Mitgliedern, welche sich besonders für die Aktivitäten der Gesellschaft interessieren und einsetzen.

2. Im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 kann der Vorstand den Mitgliedern der Delegiertenversammlung besondere Aufgaben übertragen.

3. Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden vom Vorstand regelmässig über die laufenden Geschäfte informiert. Sie erhalten die Einladungen und Protokolle der Vorstandssitzungen.

d) Die Kontrollstelle

Art. 18

1. Die Kontrollstelle hat zuhanden der ordentlichen Mitgliederversammlung die Vereinsrechnung zu prüfen sowie schriftlichen Bericht zu erstatten und Antrag
zu stellen.

2. Die Kontrollstelle besteht aus 1 – 2 Rechnungsrevisoren und wird auf Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.

4. Weitere Bestimmungen

Art. 19 (Gesellschaftsjahr)

Das Gesellschaftsjahr beginnt am 1. Januar.

Art. 20

Die Gesellschaftsrechnung wird jeweils auf Ende des Gesellschaftsjahres abgeschlossen.

 Art. 21 (Haftung)

Für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschliesslich das Gesellschaftsvermögen.

Art. 22 (Statutenänderungen)

1. Die Statuten können von der Mitgliederversammlung jederzeit gemäss den Bestimmungen von Art. 8 und 10 geändert werden.

2. Die Änderungsanträge können durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/10 der Aktivmitglieder der Urabstimmung unterworfen werden.

Art. 23 (Gesellschaftsauflösung)

1. Die Mitgliederversammlung kann gemäss den Bestimmungen von Art. 8 und 10 die Auflösung der Gesellschaft beschliessen.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Gesellschaftsvermögen.

3. Der Auflösungsentscheid kann durch den Vorstand oder auf Verlangen von mindestens 1/10 der Aktivmitglieder der Urabstimmung unterworfen werden.

Art. 24 (Ergänzende Bestimmungen)

1. Soweit keine besondere Regelung in den vorliegenden Statuten getroffen worden ist, gelten die Bestimmungen des ZGB.

2. Es gilt Schweizerisches Recht.

Art. 25 (Inkrafttreten)

1. Diese Statuten sind mit Beschluss der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) vom 20. November 1993 genehmigt und in Kraft gesetzt worden.

2. Eventuelle frühere Bestimmungen sind damit aufgehoben.